Attesta Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH Webdesign Attesta Wirtschaftstreuhandges.m.b.H Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft
ecke ecke
Attesta

Steuernews

Wie ist die neue Trinkgeldregelung ab 1.1.2026 ausgestaltet?

Österreichweit einheitliche Regelung ab 1. Jänner 2026.

Stellt die Mitarbeiterprämie 2025 eine Sonderzahlung dar?

Aktuelle Aussagen der ÖGK zur SV-rechtlichen Handhabe der Mitarbeiterprämie 2025.

Achtung: Verpflichtende elektronische Zustellung in FinanzOnline

Neue FinanzOnline-Verordnung mit 1. September 2025 in Kraft getreten.

Mitarbeiterrabattregelung gilt auch für ehemalige Arbeitnehmer in Pension

Verwaltungsgerichtshof widerspricht Lohnsteuerrichtlinien zur Steuerfreiheit von Mitarbeiterrabatten.

Was ist ein Werkvertrag?

Welche Mindestinhalte sollte ein Werkvertrag jedenfalls umfassen?

Unterliegt die Rückzahlung von Ausbildungskosten der Umsatzsteuer?

Ausbildungskostenrückerstattung unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

Wie ist die neue Trinkgeldregelung ab 1.1.2026 ausgestaltet?

Silbernes Tablett mit Trinkgeld und Rechnung darauf

Nach langen Verhandlungen hat sich die Bundesregierung auf eine bundesweit einheitliche Trinkgeldregelung geeinigt und ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde am 29.7.2025 im Nationalrat eingebracht. Die neue Trinkgeldregelung, welche mit 1.1.2026 in Kraft tritt, sieht vor, dass Trinkgelder auch weiterhin von der Steuer befreit sind, in der gesetzlichen Sozialversicherung allerdings bundesweit einheitliche beitragspflichtige Pauschalen eingeführt werden.

Ausgestaltung in der Sozialversicherung

Entsprechend der Neuregelung werden für einzelne Erwerbszweige bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen festgelegt, welche im Rahmen der Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge als beitragspflichtiges Entgelt berücksichtigt werden. Der Ansatz der Pauschalen erfolgt für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die üblicherweise Trinkgeld erhalten, sowie für Dienstnehmer, die an innerbetrieblichen Trinkgeldverteilsystemen beteiligt sind. Die künftigen Trinkgeldpauschalen sind betraglich gedeckelt. Liegt das tatsächlich empfangene Trinkgeld über der Pauschale, so werden von den die Pauschale übersteigenden Geldern keine Beiträge eingehoben, womit nachträgliche Beitragsvorschreibungen künftig ausgeschlossen sind. Liegen die tatsächlich empfangenen Trinkgelder hingegen nachweislich unter der Pauschale, so können die tatsächlich vereinnahmten Gelder als Beitragsgrundlage herangezogen werden. Die im Erwerbszweig Hotellerie und Gastgewerbe vorgesehenen Pauschalbeträge sollen wie folgt gestaffelt sein:

Jahr Mitarbeiter mit Inkasso Mitarbeiter ohne Inkasso
2026 € 65,00 € 45,00
2027 € 85,00 € 45,00
2028 € 100,00 € 50,00

Die finale Gesetzwerdung war bei Redaktionsschluss noch abzuwarten (Stand: Ministerialentwurf).

Stand: 24. September 2025

Bild: Medienzunft Berlin - Adobe Stock.com

Nach oben
ecke ecke
Datenschutz
Attesta Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH
Hockegasse 22, A - 1180 Wien | Tel. +43 1 476 16 | Fax +43 1 476 16 22 | Email | www.attesta.at
Correspondent of Praxitiy
Logo Attesta Wirtschaftstreuhandges.m.b.H Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Hockegasse 22, 1180 Wien, Österreich, Work Tel: Work+43 (0)1 47 616, Fax: Fax+43 (0)1 47 616-22,
Logo von Atikon Atikon Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich Work Work+43 732 611266 0 Fax+43 732 611266 20