Attesta Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH Webdesign Attesta Wirtschaftstreuhandges.m.b.H Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft
ecke ecke
Attesta

Steuernews

Wichtige Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2025

Nachfolgend finden Sie einige wertvolle Tipps

Geräte-Retter-Prämie als Nachfolgemodell zum Reparaturbonus

Staatliche Förderung für die Reparatur, die Wartung und das Service von alten E-Geräten.

Neue Trinkgeldpauschalen veröffentlicht

Bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen festgelegt.

Meldepflicht für Lizenzzahlungen ab 2026

Lizenzzahlungen unterliegen nunmehr einer Meldepflicht nach § 109a EstG.

Anhebung der Niedrigbesteuerungsschwellenwerte im Körperschaftsteuergesetz

Wichtige Änderung im Körperschaftsteuergesetz für Auslandsbeteiligungen.

Meldepflicht für Lizenzzahlungen ab 2026

Euroscheine

Unternehmen, die von natürlichen Personen oder bestimmten Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewisse Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses erhalten, sind verpflichtet, für jeden einzelnen Honorarempfänger eine Meldung gemäß § 109a EStG an das Finanzamt zu übermitteln. Dadurch erlangt das Finanzamt Kenntnis über die empfangenen Bezüge sowie einer allfälligen sich daraus ergebenden Steuerpflicht. Die Meldung ist bis spätestens Ende Februar des Folgejahres durchzuführen.

Welche Zahlungen unterliegen einer Meldepflicht

Für nachfolgende Leistungen besteht eine Meldepflicht:

  1. Mitglied des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats und anderen Aufsichtsorganen
  2. Stiftungsvorstand einer Privatstiftung
  3. Vortragender, Lehrender und Unterrichtender
  4. Bausparkassen- und Versicherungsvertreter
  5. Kolporteur und Zeitungszusteller
  6. Privatgeschäftevermittler
  7. Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
  8. Sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der Versicherungspflicht gem. § 4 Abs. 4 ASVG oder § 1 Abs. 6 B-KUVG unterliegen (= Freie Dienstnehmer)
  9. Leistungen, die einen Anspruch auf Lizenzgebühren iSd § 99a Abs. 1 EStG 1988 begründen (NEU 2026).

Die Meldepflicht gemäß der neuen Z 9 gilt für Sachverhalte ab dem 1.1.2026.

Ausnahmen von der Meldepflicht

Eine Meldung kann bei den angeführten Leistungen von Z 1 - 8 nur unterbleiben, wenn

  • das einer Person oder Personenvereinigung (Personengemeinschaft) im Kalenderjahr insgesamt geleistete (Gesamt-)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze nicht mehr als € 900,00 und
  • das (Gesamt-)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450,00 beträgt.

Stand: 24. Februar 2026

Bild: M. Schuppich - stock.adobe.com

Nach oben
ecke ecke
Datenschutz
Attesta Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH
Hockegasse 22, A - 1180 Wien | Tel. +43 1 476 16 | Fax +43 1 476 16 22 | Email | www.attesta.at
Correspondent of Praxitiy
Logo Attesta Wirtschaftstreuhandges.m.b.H Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Hockegasse 22, 1180 Wien, Österreich, Work Tel: Work+43 (0)1 47 616, Fax: Fax+43 (0)1 47 616-22,
Logo von Atikon Atikon Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich Work Work+43 732 611266 0 Fax+43 732 611266 20