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Was gibt es Neues 2023/2024?

Im Folgenden finden Sie eine (unvollständige) Auswahl von einigen wesentlichen Änderungen 2023/2024:

Progressionsabgeltung

Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2024 soll das Einkommensteuergesetz geändert werden. Neben der Anpassung der Tarifstufen und bestimmter Absetzbeträge an die Inflation sind auch weitere Änderungen für 2024 vorgesehen:

  • Verlängerung der steuerlichen Regelungen zum Homeoffice.
  • 2024 und 2025 sollen befristet für die ersten 18 Überstundenzuschläge im Monat bis zu € 200,00 steuerfrei ausbezahlt werden können. Auch die steuerfreien Beträge für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sollen auf € 400,00 (bisher € 360,00) erhöht werden.
  • Erhöhung des Kindermehrbetrages von € 550,00 auf € 700,00.
  • Die Zuschüsse des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern sollen bis höchstens € 2.000,00 pro Kind und Kalenderjahr von der Lohnsteuer befreit sein (bisher € 1.000,00).

(Das Gesetz war bei Drucklegung eine Regierungsvorlage. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.)

Kryptowährungen

Die Kryptowährungsverordnung sieht unter anderem genauere Details zur Ermittlung und Einholung der Steuerdaten für die Abzugsverpflichteten vor.

Senkung des Körperschaftsteuersatzes

Die Körperschaftsteuer wird im Jahr 2024 von 24 % auf 23 % gesenkt.

Flexible Kapitalgesellschaften geplant

Im Entwurf des sogenannten Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) soll eine neue Form der Kapitalgesellschaft geregelt werden.

(Das Gesetz war bei Drucklegung ein Ministerialentwurf. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.)

Absenkung des Mindeststammkapitals bei GmbHs geplant

Das geplante Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (GesRÄG 2023) umfasst nun unter anderem eine Absenkung des Mindeststammkapitals einer GmbH auf € 10.000,00 (Mindesteinlage € 5.000,00). Diese Änderung soll auch Auswirkung auf die Mindestkörperschaftsteuer haben (auch für bestehende GmbHs mit einem Stammkapital von € 35.000,00).

(Das Gesetz war bei Drucklegung ein Ministerialentwurf. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.)

Investitionsfreibetrag

Ein neuer Investitionsfreibetrag (IFB) kann bei Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern ab 1.1.2023 in Höhe von 10 % der Anschaffungs- oder Herstellkosten (gedeckelt mit insgesamt € 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Dieser Investitionsfreibetrag erhöht sich um 5 % für bestimmte ökologische Unternehmensinvestitionen.

Folgende Änderungen wurden im Laufe des Jahres 2023 normiert:

  • Durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes sind nun auch klimafreundliche Heizungssysteme IFB-fähig.
  • Die Öko-Investitionsfreibetrag-Verordnung nimmt eine ausdrückliche und abschließende Aufzählung jener Wirtschaftsgüter vor, die dem begünstigten 15%igen Investitionsfreibetrag zugänglich sind.
  • Die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, sind vom IFB ausgenommen. Diese Anlagen wurden in der sogenannten Fossile- Energieträger-Anlagen-Verordnung taxativ aufgezählt.

Mitarbeiterbeteiligungen bei Start-ups und jungen KMUs geplant

Mit einem eigenen steuerlichen Modell für Mitarbeiterbeteiligungen bei Start-ups und jungen KMUs soll entsprechend einem Gesetzesentwurf –  unter bestimmten Voraussetzungen –  ein Besteuerungsaufschub bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile gewährt und die Komplexität der Bewertung des geldwerten Vorteils durch eine Pauschalregelung vermindert werden.

(Das Gesetz war bei Drucklegung ein Ministerialentwurf. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.)

Entwurf des Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023

Mit dem geplanten Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 soll unter anderem ab 2024 die Spendenabsetzbarkeit auf weitere gemeinnützige Organisationen ausgeweitet und das Verfahren der Spendenbegünstigung vereinfacht werden. Auch der Zugang zur Spendenbegünstigung soll vereinfacht werden.

Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 lag bei Drucklegung als Ministerialentwurf vor. Änderungen sind möglich. Die weitere Gesetzgebung bleibt abzuwarten.

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