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Steuernews

Welche steuerlichen Änderungen wurden auf Grund der Teuerung veranlasst?

Überblick über die steuerlichen Maßnahmen, die auch Ärzte und deren Mitarbeiter betreffen

Investitionen in die Ordination: Wann ist der richtige Zeitpunkt?

Es gilt unterschiedlichste steuerliche Bestimmungen zu beachten

Einkünfte aus selbständiger Arbeit bei Notärzten

Ergänzung der Bestimmungen im Abgabenänderungsgesetz 2022

Was ist bei den Einkommensteuervorauszahlungen bis 30.9. zu beachten?

Herabsetzung von Vorauszahlungen, Anspruchsverzinsung

Barumsätze in der Ordination: Wann muss eine Registrierkasse geführt werden?

Höhe des Jahresumsatzes und der Barumsätze ist zu beachten

Rückzahlung von Sondergebühren bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld

Ein Arzt bezog neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Sondergebühren

Kulturlinks – Herbst 2022

Kulturveranstaltungen - Herbst 2022

Welche steuerlichen Änderungen wurden auf Grund der Teuerung veranlasst?

Illustration

Auch Ärzte und die Mitarbeiter in den Ordinationen und Spitälern sind von der laufenden Teuerung betroffen. Das Parlament hat ein Teuerungsentlastungspaket beschlossen, welches im steuerlichen Bereich unter anderem folgende für Ärzte und deren Mitarbeiter relevante Eckpunkte umfasst:

  • Erhöhung des Kindermehrbetrages rückwirkend ab 1.1.2022 auf € 550,00.
  • Die bereits beschlossene Erhöhung des Familienbonus Plus (auf € 2.000,16 p. a. bzw. € 650,16 p. a.) wird von bisher 1.7.2022 auf 1.1.2022 vorgezogen.
  • Arbeitnehmern und Pensionisten steht unter bestimmten Voraussetzungen (keine Einmalzahlung zur Teuerungsabgeltung) für das Kalenderjahr 2022 ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von € 500,00 zu. Dieser Absetzbetrag reduziert die zu bezahlende Einkommensteuer.
  • Bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu einem Einkommen von € 18.200,00 im Kalenderjahr zu und vermindert sich einschleifend bis € 24.500,00 auf null.
  • Bei Anspruch auf den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag steht der Teuerungsabsetzbetrag bis zu laufenden Pensionseinkünften von € 20.500,00 im Kalenderjahr zu und vermindert sich einschleifend bis € 25.500,00 auf null.
  • Auch die Negativsteuer (SV-Rückerstattung) wird für das Kalenderjahr 2022 erhöht.
  • Teuerungsprämie: Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zu € 3.000,00 pro Jahr steuerfrei (€ 1.000,00 davon, nur wenn die Zahlung aufgrund bestimmter lohngestaltender Vorschriften erfolgt).
  • Die Teuerungsprämie ist auch von der Sozialversicherung und den Lohnnebenkosten befreit. Eine gemeinsame Deckelung mit der steuerfreien Gewinnbeteiligung ist zu beachten.
  • Die Familienbeihilfe erhöhte sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von € 180,00 für jedes Kind.
  • Die Bepreisung von CO2-Emissionen wird anstatt mit 1.7.2022 mit 1.10.2022 beginnen. Mit einer Änderung des Klimabonusgesetzes wird der Klimabonus für 2022 einmalig auf € 250,00 erhöht werden. Die Bezieher des regionalen Klimabonus sollen zusätzlich einen Anti-Teuerungsbonus in Höhe von € 250,00 erhalten. Dieser Anti-Teuerungsbonus soll bis zu einer Einkommensteuer-Stufe von 50 % steuerfrei sein. Kinder bis zu ihrem 18. Lebensjahr erhalten 50 % des Betrages.

Geplant ist (bei Drucklegung war die Gesetzwerdung noch abzuwarten) auch die sogenannte „kalte Progression“ ab 2023 insoferne abzuschaffen, dass Grenzbeträge der Progressionsstufen – mit Ausnahme der 55-%-Stufe – sowie negativsteuerfähige Absetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag) automatisch um zwei Drittel der Inflation vom Zeitraum Juli bis Juni ab 1.1. des Folgejahres angehoben werden.

Durch die gestiegenen Energiepreise sieht das Abgabenänderungsgesetz 2022 vor, dass ab der Veranlagung 2022 Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen von der Einkommensteuer befreit sind, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet.

Stand: 29. August 2022

Bild: Ivan - stock.adobe.com

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