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Steuernews

Konjunkturpaket bringt Änderung der Liebhabereiverordnung für Vermietungen

Verlängerung des Prognosezeitraumes in der Liebhaberei um jeweils 5 Jahre durch das neue Konjunkturpaket „Wohnraum und Bauoffensive“.

Wie ist der Handwerkerbonus geregelt?

Förderung von Arbeitsleistungen von Handwerkerinnen und Handwerkern in 2024 und 2025.

Wie ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz bei Reparaturdienstleistungen geregelt?

Reparaturen von Fahrrädern, Schuhen, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche unterliegen dem Umsatzsteuersatz von 10%.

Betriebsübergaben: Erleichterungen durch das Grace-Period-Gesetz

Neue Bestimmungen zur Begleitung einer Unternehmensübertragung in der Bundesabgabenordnung.

Neue Selbständige: Energiekostenzuschuss 2023

€ 410,00 werden im 3. Quartal 2024 gutgeschrieben.

Muss eine Schenkung gemeldet werden?

Das vorsätzliche Unterlassen einer Anzeige kann mit einer Geldstrafe geahndet werden.

Tipps zum Innovationsmanagement in KMU

Für langfristiges Wachstum sind Innovationen im Unternehmen wichtig.

Konjunkturpaket bringt Änderung der Liebhabereiverordnung für Vermietungen

Haus und Schlüssel

Um infolge der steigenden Zinsen den Konjunktureinbruch in der Baubranche abzufedern, wurde ein Paket geschnürt, welches neben diversen steuerlichen Erleichterungen und Fördermaßnahmen auch eine Änderung der Liebhabereiverordnung vorsieht.

Verlängerung der Prognosezeiträume für Liebhaberei

Die Liebhabereiverordnung differenziert in Bezug auf Vermietungen zwischen der „kleinen Vermietung“ und der „großen Vermietung“. Unter die „kleine Vermietung“ fällt die Vermietung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten, während sich die „große Vermietung“ auf die entgeltliche Überlassung von (nicht parifizierten) Gebäuden bezieht. Im Zuge der Änderung der Liebhabereiverordnung wurde nunmehr der Prognosezeitraum zur Erzielung eines Gesamtüberschusses sowohl für die kleine als auch die große Vermietung um jeweils fünf Jahre verlängert.

Der Prognosezeitraum beträgt bei der „kleinen Vermietung“ nunmehr 25 Jahre (bislang: 20 Jahre) ab Beginn der entgeltlichen Überlassung bzw. höchstens 28 Jahre (bislang: 23 Jahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).

Bei der „großen Vermietung“ beträgt der Prognosezeitraum nunmehr 30 Jahre (bislang: 25 Jahre) ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 33 Jahre (bislang: 28 Jahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).

Die verlängerten Betrachtungszeiträume in Bezug auf die Liebhaberei sind auf Vermietungen anzuwenden, deren Prognosezeitraum nach dem 31.12.2023 beginnt.

Stand: 27. Mai 2024

Bild: Miquel - stock.adobe.com

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